Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
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Название: Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

Автор: Reinhart Maurach

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811492561

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СКАЧАТЬ Jhndt. setzt sich in Deutschland die strafrechtliche Indifferenz der Selbsttötung allgemein durch[41].

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      Anmerkungen

       [40]

      Der Begriff Selbstmord entspricht nicht mehr der geltenden Definition des Mordes und wertet das Verhalten daher unzutreffend. Reichlich akademisch das Fremdwort „Suizid“.

       [41]

      Eingehend zur Geschichte und Rechtsvergleichung Simson, Die Suizidtat, 1976; Rehbach DRiZ 86, 241.

       [42]

      www.suizidprophylaxe.de/Suizidstatistik.pdf.

       [43]

      Schmidhäuser FS Welzel 801 ff.; Klinkenberg JR 78, 441 und 79, 183; abwegig Bringewat ZStW 87, 645 ff.; s. auch Hoerster NJW 86, 1788.

       [44]

      RG 70, 315 – sogar während der Geltung der Analogievorschrift! –; BGH 2, 152 und zuletzt 32, 371; näher Schroeder ZStW 106, 565.

       [45]

      Vgl. Wagner aaO 90 ff.; Bottke aaO 42 f.; Ostendorf aaO 77 ff.; Muschke aaO 56 ff., 91 ff.; Günzel aaO 79 ff.; Dreier JZ 07, 319. Abwegig Fink aaO: Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG; a.A. Otto DJT 11 ff.; VG Karlsruhe NJW 88, 1536 m.abl.Anm. Herzberg JZ 88, 188.

       [46]

      La/Kühl Vor § 211 9; weit. Nachw. bei Ostendorf aaO 84. – Nach BGH 46, 279, 285 sogar rechtswidrig und lediglich straflos (dagegen mit Recht Anm. Duttge NStZ 01, 546 und Sternberg-Lieben JZ 02, 153).

      2. Die Straflosigkeit der Beteiligung an der Selbsttötung

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      Besondere Probleme bietet die einseitig fehlgeschlagene Doppelselbsttötung. An einer Problematik fehlt es natürlich, wenn jeder der beiden Todentschlossenen selbst und für sich allein die Bedingung zu seinem Tode setzt, mag auch der andere (z.B. durch Besorgung des Giftes) ihm dabei geholfen haben; in diesem Falle bewendet es bei den allgemeinen Regeln über die Straflosigkeit der Beihilfe zu fremdem Freitod. Anders, wenn der eine der Beteiligten auf Verlangen des anderen die Todesbedingungen gleichzeitig für beide setzt (z.B. durch Aufdrehen des Gashahnes) oder sie nacheinander eintreten lässt, wobei der Erfolg am Handelnden selbst ausbleibt: der die Ursache Setzende bleibt am Leben, weil er gegenüber dem Gas widerstandsfähiger war oder weil ihm nachträglich der Mut zur Tat entfällt.