Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach
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Название: Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

Автор: Reinhart Maurach

Издательство: Bookwire

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Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811492561

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      Schrifttum:

      Fincke, Das Verhältnis des Allgemeinen zum Besonderen Teil des Strafrechts, 1975; Arm. Kaufmann, „Objektive Zurechnung“ beim Vorsatzdelikt?, FS Jescheck 1985, I 251; Kubiciel, Die Wissenschaft vom Besonderen Teil des Strafrechts, 2013; Naucke, Der Aufbau des § 330c StGB. Zum Verhältnis zwischen Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, FS Welzel 1974, 762; Philipsborn, Die Klassifikation der einzelnen strafbaren Handlungen, 1906; Schünemann, Methodische Prolegomena zur Rechtsfindung im Besonderen Teil des Strafrechts, FS Bockelmann 1979, 117; Schwinge, Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht, 1934; Tiedemann, Zum Verhältnis von Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, FS Baumann 1992, 7; Wach, Legislative Technik, VDA VI, 1; E. Wolf, Die Typen der Tatbestandsmäßigkeit, FS Pappenheim 1931, 379.

      Einleitung › I. Das Wesen des Besonderen Teils des Strafrechts

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      1. Aufgabe einer Darstellung des Besonderen Teils ist die Beschreibung und Abgrenzung der einzelnen Deliktstypen des Strafgesetzbuchs. Der Besondere Teil ist damit im Wesentlichen die konkrete Ausgestaltung der Lehre von den Straftatbeständen. Diesem Anliegen gegenüber tritt die Erörterung der übrigen straftatkonstitutiven Merkmale zurück. Rechtswidrigkeit und Zurechenbarkeit sind weitaus abstrakter, allgemeiner als die in jedem Falle wechselnden Tatbestände. Bei der Konstruktion eines Tatbestandes, also bei der Charakterisierung einer solchen unwertigen Handlung, die Strafe nach sich ziehen soll, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum. Im Rahmen des Übermaßverbotes steht es bei ihm, ob er nur die vorsätzliche Bewirkung eines missbilligten Erfolges strafen, oder ob er auch dessen fahrlässige Verwirklichung einbeziehen will. Er kann eine Handlung auch ohne Beziehung auf einen Erfolg unter Strafe stellen, sei es als schlichtes Tätigkeits- oder als Gefährdungsdelikt, und ebenso kann er durch Schaffung echter Unterlassungsdelikte die Verletzung von Handlungsgeboten nach Belieben pönalisieren. Hierüber entscheiden Zweckmäßigkeit und Praktikabilität des Gesetzes, und angesichts der mannigfachen Angriffsmöglichkeiten gegen die verschiedensten Wertträger (Rechtsgüter) ist die Verwirklichung der „Lehre vom Tatbestand“ in den Strafdrohungen des Besonderen Teils eine umfassende Wesensschau der typisierten Unrechtssachverhalte.

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      Dies gilt vor allem für die Rechtswidrigkeit. Zunächst kennt das StGB Rechtfertigungsgründe, die nur für bestimmte Delikte gelten, so die Interessenwahrnehmung bei Beleidigung (§ 193) und die Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch (§ 218a). Die des Verletzten ist zwar nur bei der Körperverletzung gesetzlich geregelt (§ 228), aber bei verzichtbaren Rechtsgütern grundsätzlich als Rechtfertigungsgrund anerkannt; sie hat jedoch im Besonderen Teil des StGB unterschiedliche Auswirkungen, denn vielfach beseitigt sie nicht erst die Rechtswidrigkeit, sondern schon den Tatbestand. Ferner gibt es Strafdrohungen, die, wie Nötigung und Erpressung, die Rechtswidrigkeitsmerkmale positiv bestimmen, sodass bei ihnen das herkömmliche Regel-Ausnahme-Verfahren (Ermittlung von Rechtfertigungsgründen) nicht ausreicht. Und endlich entwickeln die Rechtfertigungsgründe bei bestimmten Tatbeständen eine besondere Bedeutung. In allen diesen Fällen musste, um das Verbrechensbild plastisch hervortreten zu lassen, auch das Gebiet der Rechtswidrigkeit in die Darstellung einbezogen werden. Grundsätzlich das gleiche gilt für Verantwortungs- und Schuldausschlussgründe. Dort, wo ihr Brennpunkt liegt, sind auch sie zu erörtern.

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      Die Kritik Finckes aaO 23 ff. an der hier vorgenommenen Wesensbestimmung des Besonderen Teils übersieht die Gesamtheit der entwickelten Kriterien und die weitgehende Einbeziehung der Konkretisierung von Instituten des Allgemeinen Teils gerade in dieser Darstellung (s.u. 2). Wichtig jedoch sein Hinweis auf die Bedeutung der Einordnung einer Vorschrift in den Allgemeinen oder Besonderen Teil.

      Aufgrund der „Anziehungskraft vorgelagerter Gliederungselemente“ (Schroeder FS Roxin 2001, 33) versucht der Allgemeine Teil ständig, weitere Gegenstände des Besonderen Teils an sich zu ziehen. Dies gilt insbesondere für Roxins „Reichweite des Tatbestandes“ (AT § 11 Rn. 106). Arm. Kaufmann hat der Lehre von der objektiven Zurechnung entgegengehalten, dass die meisten der von ihr behandelten Probleme in den Besonderen Teil gehören (FS Jescheck 269 ff.).

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