Название: Kommunalrecht Bayern
Автор: Tobias Weber
Издательство: Bookwire
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491687
isbn:
Hinweis
Beachten Sie aber an dieser Stelle bereits, dass anders als bei Staatsbehörden den Landkreisen und Bezirken kein Weisungsrecht gegenüber den Gemeinden zukommt. Die jeweiligen Aufgaben der Gebietskörperschaften grenzen sich nach ihrer Örtlichkeit/Überörtlichkeit ab. Ein Art. 55 BV vergleichbares Hierarchieverhältnis ist hier nicht existent.
3. Das Verhältnis zwischen der Staatsverwaltung und der kommunalen Verwaltungsebene
29
Das Rechtsinstitut, das die staatliche Verwaltungsebene mit der kommunalen verknüpft, ist die in Art. 83 Abs. 4, 6 BV angesprochene Staatsaufsicht. Diese ist Korrelat zur gemeindlichen kommunalen Selbstverwaltung. Je mehr Raum die Verfassung in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV der kommunalen Selbstverwaltung einräumt, umso eher bedarf die Art der kommunalen Aufgabenerfüllung der staatlichen Kontrolle.
a) Doppelfunktion des Landratsamts
30
Ausgehend von Art. 37 Abs. 1 LKrO ist das Landratsamt sowohl Behörde des Staates (Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO), als auch Behörde der Gebietskörperschaft Landkreis (Art. 37 Abs. 1 S. 1 LKrO).
31
Deutlich wird diese Zweiteilung auch in Art. 37 Abs. 6 LKrO, wonach der Landrat beim Vollzug einer reinen Staatsaufgabe als Organ des Staates tätig wird und insofern staatlicher Weisung untersteht (Art. 55 Nr. 5 BV; Hierarchieprinzip). Ebenfalls bestimmt Art. 35 Abs. 3 S. 1 LKrO, dass in Fällen, in denen der Landrat eine ihm gegenüber einem anderen obliegende Amtspflicht verletzt, der Staat haftet, wenn es sich um eine reine Staatsangelegenheit handelt (Funktionstheorie). Im Übrigen haftet der Landkreis (Art. 35 Abs. 3 S. 2 LKrO).
b) Richtiger Beklagter in der verwaltungsgerichtlichen Klausur
32
Auswirkungen hat diese Doppelfunktion auch für die Bestimmung der Passivlegitimation in Klagefällen. Steht eine Aufgabe im Mittelpunkt, die gesetzlich eine Staatsaufgabe ist – das Gesetz verwendet hier regelmäßig den Passus „Kreisverwaltungsbehörde“ – so ist die Zurechnung der Rechtsträgerschaft, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an den Freistaat Bayern vorzunehmen. Er ist das Rechtssubjekt, welches hinter der Staatsbehörde, die selbst keine Rechtssubjektsqualität besitzt, steht. Handelt das Landratsamt dagegen als Kreisbehörde (Art. 37 Abs. 1 S. 1 LKrO) – das Gesetz spricht hier nun im Regelfall vom „Landkreis“ und nimmt eine weitere Differenzierung nach Wirkungskreisen vor – so muss die Zurechnung an die Gebietskörperschaft, sprich den Landkreis selbst erfolgen.
Beispiel
Soweit das Landratsamt im Gemeindegebiet einer kreisangehörigen Gemeinde (keine Große Kreisstadt!) eine Baugenehmigung erteilt, handelt es als Kreisverwaltungsbehörde im Sinne von Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO. Es liegt nach Art. 53 Abs. 1 S. 1 BayBO ein Tätigwerden einer Staatsbehörde vor. Bei Versagung der Baugenehmigung ist in diesen Fällen der Freistaat Bayern mittels einer Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zu verklagen. Anders ist es, wenn der Landkreis zum Beispiel einen Müllgebührenbescheid erlässt. In diesen Fällen ist nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayAbfG[21] der Landkreis zum Handeln aufgerufen. Dieser wird dabei nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 BayAbfG im eigenen Wirkungskreis tätig.
Zuordnung von Aufgaben des Landratsamts/Landkreises | |
---|---|
Bauaufsicht | LRA, staatlich,Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 BayBO |
Wohngeld | Landkreis, übertragener WK,Art. 6 LKrO i.V.m. § 1 Abs. 1 VO Z/T 965 |
Kreisstraßenbau | Landkreis, eigener WK,Art. 5 LKrO, Art. 58 Abs. 2 Nr. 2, 41 S. 1 Nr. 2 BayStrWG |
Rettungsdienst | Landkreis, übertragener WK,Art. 6 LKrO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 BayRDG |
Kommunalaufsicht | LRA, staatlich,Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO |
Gewässeraufsicht | LRA, staatlich, Art. 63 Abs. 1 S. 1 und 2 BayWG |
Abfallbeseitigung | Landkreis, eigener WK,Art. 5 LKrO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 S. 1, 2 BayAbfG |
Katastrophenhilfe | Landkreis, übertragener WK,Art. 6 LKrO i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 BayKSG |
Ausländerbehörde | LRA, staatlich,§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 S. 1 Nr. 1 ZustVAuslR |
Sicherheitsbehörde | Landkreis, übertragener WK bei VO Art. 42 Abs. 1 S. 2 LStVG/LRA, staatlich bei VA, Art. 6 LStVG |
Straßenverkehrsbehörde | LRA, staatlich,§ 4 Abs. 1 ZustVVerK |
Jagdbehörde | LRA, staatlich,Art. 49 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BayJagdG |
Krankenhäuser | Landkreis, eigener WK,Art. 5 i.V.m. Art. 51 Abs. 1, 3 S. 1 Nr. 1 LKrO |
Naturschutzbehörde | LRA, staatlich,Art. 43 Abs. 2 Nr.3 BayNatSchG |
Widerspruchsbehörde | LRA, staatlich,Art. 119, 110 GO |
Genehmigung nach BImSchG | LRA, staatlich,Art. 1 Nr. 3 BayImSchG |
JURIQ-Klausurtipp
Aufgrund dieser Doppelfunktion müssen Sie beim Handeln des Landratsamtes in der Klausur stets differenzieren:
Hat das Landratsamt als Staatsbehörde gehandelt (das Gesetz verwendet hier den Terminus Kreisverwaltungsbehörde aus Art. 37 Abs. 1 S. 2 LKrO), müssen Sie im Rahmen von § 78 Abs. 1 VwGO den Freistaat Bayern verklagen. Hat das Landratsamt hingegen als Kreisbehörde gehandelt, so ist die Gebietskörperschaft Landkreis zu verklagen. Bei Gemeinden und Bezirken stellt sich diese СКАЧАТЬ