Автор: Johann Ludwig Quandt
Издательство: Bookwire
Жанр: Документальная литература
Серия: gelbe Buchreihe
isbn: 9783752918885
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Wartislaws Enkel vom ältesten Sohn ist spätestens 1177, er selber also vor 1127 geboren (Joh. v. Gutzkow hat 17. Mai 1249 einen fünfjährigen Sohn (C. P. 858), ist Tochtersohn der Dobroslawa, die 24. April 1200 noch mit ihrem Bruder zu Schlawe eine U. ausstellt, also erst hernach den Wartislaw Bartholomei geheiratet hat, und, da der Vater 1181 sich vermählte, mit dem Bruder frühestens 1182 und 1184 geboren ist. Daraus ergeben sich 1202 und 1220 als notwendige Geburtsjahre für die Tochter und Johann, 1177 als spätestes für Wartislaw. Dass Männer des Hauses nicht vor dem Alter von 24 Jahren heirateten, zeigt seine Genealogie.), sein Vater also Zeitgenosse von Wartislaw I. Wartislaw wird in der ersten ihn erwähnenden U. (von 1173), welche auch die erste von Boguslaw I., die erste von einem Herzoge in Pommern ausgestellte ist (Nur die U. Kasimirs I C. P. 71 ist früher, aber zu Havelberg gegeben.), und abermals 1183 als cognatus Boguslaws I. bezeichnet, und so oder consanguineus bezeichnet Barnim zwei Enkel und den Urenkel desselben, den letzten der Nachkommen († 1277/81). Dass die Ausdrücke hier nicht, wenn auch sonst, Affinität anzeigen können, ergibt der stets beiläufige durch vier Generationen und, so lange Urkunden ihn haben können, konstante Gebrauch, folgt auch daraus, dass andrerseits Swantibor 1220 den Barnim (den etwa zwölfjährigen, aber seinen Oberherrn) patruus nennt, denn dies durch Halbbrüderschaft zu erklären, erlauben die Verhältnisse nicht. — Wegen des cognatus halten nun unsere Chroniken den Wartislaw für einen Sohn Ratibors, und das ist noch in einer neuesten Publikation festgehalten. Dafür ist gar nichts, dagegen Alles. Erstlich Wartislaws Alter; er ist vor 1127 geboren, müsste jedenfalls jünger sein als Boleslaw, wohl auch als Swentepolk, aber 1127 war Ratibor noch nicht oder eben erst volljährig. Zweitens sein Verhältnis; er würde Landeshoheit haben wie die genannten. Drittens die Bezeichnung als bloß cognatus; Swentepolk kommt nur einmal vor und heißt da Sohn des Herzogs Ratibor, und das Verhältnis des patruelis drücken damals unsere Herzoge durch frater aus. Viertens das Patronymikon, das ihn entweder als Sohn oder als Nachkommen eines Swantibor anzeigt; im ersten Falle müsste er Enkel Ratibors sein, was unmöglich ist, im zweiten wären die Herzoge selber Swantiboritzen. Die drei ersten Gründe sprechen auch gegen meine frühere Ansicht, Swantibor als Wartislaws Vater sei Bruder Ratibors; er müsste noch jünger sein als dieser. Vielmehr ist der gemeinschaftliche Stammvater höher hinauf zu rücken, in die heidnische Zeit; der Vater Wartislaws muss gewesen sein, was er war, Herr von Stettin, in freierer Stellung des pan zum knez, dem priesterlichen Geschlechtshaupt, er muss als Zeitgenosse Wartislaws I. Stettins Verhältnis zu diesem repräsentieren.
16. Das geschieht nun 1124 durch Domislaw. Er war „der vorragendste unter den Stettinern an Leib und Geist, an Reichtum und Adel des Geschlechts, von allen so hochgeehrt, — tanto honore et reverentia colebatur, man denke an Saxos Bericht über die Verehrung, welche die slawischen Fürsten, Jaromar von Rügen und Niklot der Obodrite erhielten, selbst von Feinden, — dass auch der Herzog sich nicht herausnahm, ohne seinen Rat und Beifall in Stettin etwas zu tun, sondern nach seinem Willen alle öffentlichen und privaten Sachen geordnet wurden, seine Hausgenossenschaft zählte 500, der größte Teil Stettins war mit seinen Angehörigen und Verwandten erfüllt, [die minderfreien Einwohner also ihm hörig,] er hatte deren auch in der Umgegend so viele, dass niemand ihm leicht widerstehen konnte (Andreas V. Ott. 2, 9 Jasch. Ebbo 51. Der früher gemachte Einwand Andreas habe die erhaltenen Nachrichten corrumpiert, ist abgewiesen durch Klempins Nachweis, dass er wörtlich abschrieb.). Offenbar war er also weder Privatmann noch Beamteter; er war der dem knez untergeordnete pan, Haupt einer vielgliedrigen Familie; es musste für einen Deutschen schwer sein, die Stellung, eines solchen im Slawenlande, wo das Lehnwesen mit seinen Funktionen und Titeln nicht existierte, wo die Grenzen im Verhältnis zum oberpriesterlichen Geschlechtshaupt, zu den Verwandten, dem Adel und den Freien nicht scharf bestimmt waren, an einen modernen Begriff von Fürstlichkeit nicht zu denken ist, zu erfassen, und sie konnte kaum deutlicher bezeichnet werden, als geschehen ist. Domislaw war nun 1124 im frischesten Mannesalter, seine Gattin eine geraubte Christin aus Sachsen, beider zwei Söhne als blühende Knaben (von 7 bis 10 Jahren) durch Ottos Liebe gewonnen die am 25. Oktober 1124 getauften Erstlinge der Stettiner Christen. Wartislaw, vor 1127 geboren, ist unfraglich Domislaws Erbe, entweder einer der beiden Erstlinge, dann Swantibor dieses Vorfahr, oder, wenn die Knaben jung verstorben, Domislaws Neffe, Swantibor dessen Bruder. Die einzige Regierungshandlung nun in Wartislaws Regentschaft, von der Kunde auf uns gekommen, ist zu S. Ottos Ehren geschehen, von dessen Verehrung sein Colbatz nächst Stettin die meisten Spuren zeigt; er selber, „obwohl ein Slawe, war doch nicht von barbarischer Sitte und ganz unähnlich seinen Bürgern, sehr eifrig für Vermehrung und Zierung der Religion, daher er ein Kloster stiftete, um sein dem Aberglauben ergebenes Vaterland vom Dienst des Irrtums zurückzuführen“; zwei von seinen vier Söhnen haben christliche Namen, welche doch im Herzogshause sehr selten und erst im 15. und 16. Jahrhundert vorkommen (Joachim im 15., Johann Friedrich und drei Georg später.); das Alles weist auf die erste Alternative, die schon an sich vorzuziehen wäre.
Domislaw, 1124 in so ausgezeichneter Stellung, kommt 1128 gar nicht vor, ist unstreitig inzwischen gestorben. Daraus erklärt sich einerseits der dazwischen liegende Abfall der Stettiner, andrerseits die abhängigere Stellung der minorenn Hinterbliebenen Söhne, als deren Vormund der 1128 hervortretende Wirtschach (Wrtczech = Siegsfroh vgl. §. 20 A 39.) gelten mag. Wartislaws Nachkommen haben den größeren Teil der Stettiner Castellanei, die Pane der übrigen Burgwarde Garz und Fiddichow können vom Bruder stammen.
17. Wartislaw I. hatte heidnische Herzoge zu Vorfahren. Der Vater des Stettiner Wartislaw ist sein patruelis, entweder im ersten oder auch im zweiten Grade. Der gemeinschaftliche, über beide Landesteile, den Belgarder und den Stettiner, herrschende Großvater oder Urgroßvater ist, da Wartislaw I. um 1095, nicht nach 1045 oder resp. 1020, geboren. Aber 1046 ist Smysl Herzog von Pommern.
Boleslaw I. von Polen unterwarf 993 und behauptete bis an seinen Tod (1025) ganz Pommern; sowohl Danzig als S'chinske (Stettin) und Jomsburg standen unter ihm; er stiftete im Jahre 1000 ein Bistum zu Colberg, zweifellos für das ganze Land, in dessen Mitte die Stadt lag, wie das 1124 als Grund für die Erwählung von Wollin ausgesprochen ward. Unter seinem Sohne Mesko I. sank seit 1031 die polnische Macht durch Bruderkrieg, — schon vorher (nach 1025) hatte der Dänenkönig Knud die Pommern zinsbar gemacht, sie blieben es bis an seinen Tod (1035), — mit Meskos Tode (1034) und seines Sohnes Kasemirs I. Vertreibung (1035) brach schreckliche Anarchie ein, sogar das Heidentum erhob sich wieder, die Böhmen und die Pommern machten Eroberungen, nur Masovien blieb in Frieden, weil dort Meczslaw, Meskos Beamteter und Mundschenk, nach dessenTode sich zum Fürsten aufgeworfen hatte. 1041 kehrte Kasemir zurück, entriss den Nachbarn die gemachten Eroberungen, unterwarf dann c. 1044 die Masovier, wobei Meczslaw fiel, ehe die ihm verbündeten und zu Hülfe kommenden Pommern zur Stelle waren, erfocht dann auch über diese einen großen Sieg. So der älteste polnische Bericht. (3) Und ein deutscher: Im Sommer 1046 erschienen vor dem Kaiser zu Merseburg СКАЧАТЬ