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СКАЧАТЬ die Hauptorgane (Ministerkomitee, Parlamentarische Versammlung) jeweils eigene Monitoring-Verfahren entwickelt. Dies erfolgte in erster Linie als Reaktion auf die „Osterweiterung“ des Europarats nach dem Ende des Kalten Krieges, da hier Mitgliedstaaten der Organisation beitraten, welche die menschenrechtlichen Anforderungen noch nicht voll erfüllten.

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      Sowohl in der öffentlichen Sichtbarkeit als auch in der praktischen Wirksamkeit kann die Arbeit des EGMR gar nicht überschätzt werden. Mit der Kombination von gerichtlicher Entscheidung und anschließender Überwachung der Urteilsumsetzung durch das Ministerkomitee (Art. 46 Abs. 2 EMRK) ist ein Mechanismus geschaffen worden, der die effektive Durchsetzung menschenrechtlicher Gewährleistungen im Einzelfall ermöglicht. Die damit einhergehende Anziehungskraft des Beschwerdeverfahrens hat den EGMR zeitweise in eine existenzbedrohende Lage (mit über 160.000 anhängigen Beschwerden) gebracht. Auch wenn die größte Bedrohung des Systems vorerst gebannt zu sein scheint, bleibt eine langfristige Reform des Gerichtshofs eine zentrale Aufgabe.

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      „Schwesterkonvention“ zur EMRK ist die Europäische Sozialcharta von 1961 (Sart. II Nr. 115). Sie basiert noch stark auf dem für menschenrechtliche Verträge typischen Staatenberichtsverfahren. 1996 ist die revidierte Sozialcharta (ETS No. 163) geschaffen worden, die umfassendere Rechte gewährt. Sie ist von der Bundesrepublik Deutschland allerdings bislang nicht ratifiziert worden. Eine Reform des Überwachungsmechanismus sollte durch das sog. Turiner Protokoll von 1991 (ETS No. 142) bewirkt werden. Das Protokoll ist bis heute nicht in Kraft getreten, wesentliche Bestimmungen werden allerdings vorläufig angewendet (Art. 25 WVK). Durch das Zusatzprotokoll über Kollektivbeschwerden von 1995 (ETS No. 158) ist ein Überwachungsmechanismus geschaffen worden, der zwar nicht einzelnen Individuen den Zugang zum Europäischen Ausschuss für soziale Rechte (einem Expertengremium) ermöglicht. Stattdessen können jedoch internationale Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen wegen konventionswidriger Situationen eine Beschwerde vorbringen. Die „Entscheidungen“ des Sozialausschusses sind rechtlich gesehen nicht bindend, haben aber einen wesentlichen Beitrag zur Auslegung der Sozialcharta geleistet. Ein besonderes Merkmal der Europäischen Sozialcharta ist schließlich der sog. à la carte approach: Mit der Ratifikation der Charta verpflichtet sich ein Staat nicht automatisch zur Gewährleistung sämtlicher darin enthaltener Sozialrechte. Vielmehr müssen die Staaten lediglich eine gewisse Mindestanzahl an Rechten akzeptieren. Welche das sind, entscheiden sie selbst.

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      Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention) von 1987 (Sart. II Nr. 140) knüpft begrifflich an die Gewährleistung aus Art. 3 EMRK an. Der Antifolterkonvention geht es demgemäß nicht um die Etablierung neuer inhaltlicher Standards, sondern um eine adäquate Antwort auf die bei Folter gegebene besondere Gefährdungslage: Der Beschwerdemechanismus der EMRK ermöglicht immer erst ein Einschreiten, nachdem es zur Rechtsverletzung gekommen ist. Da die physischen und psychischen Folgen bei Folter besonders lang andauernd sind, sieht die Antifolterkonvention einen Mechanismus vor, um zu verhindern, dass es überhaupt zu Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt. Instrument hierfür sind Vorortbesuche durch das Antifolterkomitee (CPT), indem die Vertragsstaaten den Experten Zutritt zu ihrem Hoheitsgebiet sowie „unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist“ (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c Antifolterkonvention), gewähren (z.B. Justizvollzugsanstalten oder psychiatrische Einrichtungen). Nach dem Besuch erstellt das CPT einen zunächst vertraulichen Bericht, der mit Zustimmung des betroffenen Staates jedoch veröffentlicht werden kann.

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      Dem Schutz nationaler Minderheiten dienen zwei Europaratskonventionen: das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995 (Sart. II Nr. 120) sowie die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Sart. II Nr. 121). Der Ausdruck „Rahmenübereinkommen“ deutet schon darauf hin, dass die Vertragsstaaten in diesem politisch sensiblen Bereich nur sehr eingeschränkt bereit waren, völkerrechtliche Verpflichtungen einzugehen. Die Festlegung der nationalen Minderheiten überlässt das Rahmenübereinkommen zudem weitgehend den Vertragsstaaten, die insoweit einer nur eingeschränkten Überwachung durch den sog. Beratenden Ausschuss (Advisory Committee) unterliegen. Die Charta verfolgt ihrerseits weniger ein menschenrechtliches als vielmehr ein sprachenspezifisches Konzept. Beide Übereinkommen sehen einen Monitoring-Mechanismus vor.

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      Zwei jüngere menschenrechtliche Konventionen sind die Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels von 2005 (BGBl. 2012 II S. 1107) sowie die sog. Istanbul-Konvention von 2011 (BGBl. 2017 II S. 1026), die auf die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt abzielt. Beide Konventionen sehen spezifische Monitoring-Verfahren vor eigenen Institutionen (GRETA sowie GREVIO) vor.

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      Nicht auf einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern auf eine Entschließung des Ministerkomitees stützt sich der Kampf des Europarates gegen Rassismus und Intoleranz. Durch die Entschließung Res (2002) 8 wurde die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) gegründet. Ähnlich wie beim CPT führt ECRI Vorortbesuche durch, die dann in entsprechende Empfehlungen münden.

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      Der Überblick über die menschenrechtlichen Aktivitäten des Europarats darf die Arbeit des Kommissars für Menschenrechte nicht ignorieren. Geschaffen wurde diese Institution im Jahr 1999 durch eine Entschließung des Ministerkomitees (Res [99] 50) als eine „non-judicial institution to promote education in, awareness of and respect for human rights, as embodied in the human rights instruments of the Council of Europe“ (Art. 1 Abs. 1).

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      Die Venedig-Kommission (offizieller Titel: „Europäische Kommission für Demokratie durch Recht“) wurde nach dem Fall des Eisernen Vorhangs als ein Organ geschaffen, das primär die neu entstandenen Demokratien in Mittel- und Osteuropa in verfassungsrechtlichen Fragen beraten sollte. Mittlerweile hat die Venedig-Kommission die Fokussierung auf diese Staaten längst aufgegeben. Vielmehr erarbeitet sie Stellungnahmen zu aktuellen Vorhaben (z.B. Gesetzentwürfen in einzelnen Mitgliedstaaten) auf der Grundlage rechtsvergleichender Standards – letztlich damit auf der Grundlage von soft law. Die Aktivitäten der Kommission reichen weit über den Europarat hinaus, denn neben allen 47 Europaratsstaaten gehören der Kommission auch 14 nichteuropäische Staaten an. Rechtsgrundlage ist ein sog. Erweitertes Abkommen (Enlarged Agreement).

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      Auf einem Erweiterten Abkommen basiert ebenfalls die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), der neben allen Europaratsstaaten noch Weißrussland sowie die USA angehören. GRECO funktioniert nach einem System gegenseitiger Evaluierung sowie von peer pressure im Bereich der Korruptionsbekämpfung.

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      Die Gruppe zur Zusammenarbeit in Sachen Bekämpfung von Drogenmissbrauch und illegalem Handel mit СКАЧАТЬ