Recht der Kreditsicherheiten. Peter Bülow
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Название: Recht der Kreditsicherheiten

Автор: Peter Bülow

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Lehr- und Handbuch

isbn: 9783811487086

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      Stellt nicht der Kreditschuldner selbst, sondern ein Dritter die Sicherheit, so ist er der Sicherungsgeber (s. auch nachf. Rn. 65) und Interzessionar (man mag ihn als denjenigen, der einspringt, auch als Interzedenten bezeichnen, vorst. Rn. 20). Eine andere Frage ist, ob der Kreditschuldner oder der Dritte zugleich Partei des obligatorischen Sicherungsvertrags (nachf. Rn. 61, 66) ist. Wenn dies der Kreditschuldner ist, bleibt der Dritte zwar Sicherungsgeber, ist dem Gläubiger aber nicht obligatorisch verbunden. Bei den Personalsicherheiten hat der Gläubiger zwei Schuldner, nämlich den Interzessionar und den Kreditnehmer, den man als Hauptschuldner bezeichnet.

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      Bei der Bestellung eines Pfandrechts wird der Kreditgläubiger zum Pfandgläubiger und Pfandnehmer, der Kreditschuldner wird Verpfänder und Pfandschuldner. Verpfänder kann auch der vom Kreditschuldner verschiedene Eigentümer der Sache oder Inhaber des Rechts als Interzessionar sein. Bei der Sicherungsübereignung wird der Kreditgläubiger Sicherungseigentümer des Sicherungsguts, er ist Treuhänder des Kreditnehmers, dieser ist Treugeber. Ist die Kreditsicherheit eine Forderung, tritt eine weitere Person hinzu, nämlich diejenige, gegenüber der die Forderung besteht, also der Forderungsschuldner. Der Kreditschuldner ist Gläubiger des Forderungsschuldners und Sicherungsgeber des Kreditgläubigers, oder ein Dritter, der eine Forderung als Sicherheit stellt, ist Gläubiger des Forderungsschuldners. Wird eine Forderung im Wege der Sicherungsabtretung auf den Kreditgläubiger übertragen, ist der Kreditgläubiger als Sicherungsnehmer zugleich Sicherungszessionar und der Kreditschuldner als Sicherungsgeber (oder der Dritte) Sicherungszedent. Es gibt also zwei Schuldner und zwei Forderungen: Die Kreditforderung und die Forderung, die die Kreditsicherheit darstellt. Man bezeichnet sie als gesicherte Forderung und Sicherungsforderung. Ist eine Sache die Kreditsicherheit, so heißt sie Sicherungsgut, gegebenenfalls Pfandsache oder verpfändete Sache (während eine gepfändete Sache diejenige ist, die der Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung durch Pfändung in Beschlag nimmt, § 808 ZPO).

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      Beim Vorbehaltskauf ist Sicherungsgut die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache, die Vorbehaltsware; Kreditgläubiger ist derjenige, der die Vorbehaltsware liefert, also der Vorbehaltsverkäufer (Lieferant), und Kreditschuldner ist derjenige, dem die Vorbehaltsware vorgeleistet wurde und der die Gegenleistung, den Kaufpreis, schuldet, also der Vorbehaltskäufer.

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      Die Personalsicherheiten kennzeichnen sich dadurch aus, dass ein Dritter (Interzessionar, vorst. Rn. 11, 20, 56) da sein muss, gegen den der Kreditgläubiger einen obligatorischen Anspruch erhält. Der Kreditgläubiger wird auch Gläubiger des Dritten, dieser wird Schuldner des Kreditgläubigers. Der Bürge ist (sekundärer) Schuldner des Kreditgläubigers, der Kreditschuldner als primärer Schuldner heißt Hauptschuldner (vorst. Rn. 56).

VII. Rechtsgeschäfte im Umfeld einer Kreditsicherheit

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      Kreditsicherheiten haben ihren Ursprung in einem Rechtsgeschäft, nämlich in dem Vertrag, der als Kredit das Grundgeschäft (vorst. Rn. 34) bildet: Darlehensvertrag, Kaufvertrag, Werkvertrag. Das gilt auch für gesetzliche Kreditsicherheiten (vorst. Rn. 32); so setzt das gesetzliche Unternehmerpfandrecht aus § 647 einen wirksamen Werkvertrag voraus, das Pfandrecht des Kommissionärs aus § 397 HGB einen wirksamen Kommissionsvertrag etc. Während jedoch gesetzliches Pfandrecht heißt, dass ein beschränktes dingliches Recht am Vertragsgegenstand entsteht (vorst. Rn. 27), ohne dass der Vertragswille der Parteien auf diese Rechtsfolge gerichtet sein müsste, kennzeichnen sich die rechtsgeschäftlichen Kreditsicherheiten gerade dadurch, dass ihre Entstehung und die Verpflichtung dazu vom erklärten Willen der Parteien abhängen. Verpflichtungsgeschäft ist der Sicherungsvertrag, dessen Vollzug die Bestellung der Sicherheit (§§ 873, 929, 1205, 398).

2. Der Sicherungsvertrag: Begriff und Wesen

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      aa) Die Bestellung eines Pfandrechts, die Übertragung einer Sache oder eines Rechts zur Sicherheit ist eine Rechtsänderung, also eine Verfügung über den Gegenstand, der zur Realsicherheit wird (vorst. Rn. 13). Die Rechtsänderung tritt im Allgemeinen ein ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, die causa dafür; Verpflichtung und Verfügung sind voneinander getrennte und in ihrem unmittelbaren Bestand unabhängige Geschäfte (Trennungs- und Abstraktionsprinzip, vgl. vorst. Rn. 44). Die causa liegt in einem obligatorischen Geschäft, durch das sich derjenige, der den Kredit haben will, verpflichtet, die Verfügung über den Sicherungsgegenstand herbeizuführen. Dieses Verpflichtungsgeschäft liegt nicht im zugrundeliegenden Geschäft: Darlehen, Kauf, Bestellung eines Werks begründen die Pflicht zur Kapitalüberlassung, Übereignung, Herstellung, aber nicht zur Sicherheitenbestellung. Neben das zu sichernde Grundgeschäft tritt ein weiteres Geschäft, dessen Inhalt eben die Pflicht zur Sicherheitenbestellung ist (BGH WM 2012, 737 Rn. 17; WM 2003, 2410 zu III.1.b). Die Willensübereinstimmung der Parteien zur Begründung dieser Pflicht ist ebenfalls ein Vertrag, der eigenständig neben denjenigen Vertrag tritt, der das Kreditgeschäft ist. Dieser, die Pflicht zur Sicherheitenbestellung begründende Vertrag, ist im Allgemeinen der Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede, zum Begriff Sicherungszweckerklärung als Teil des Sicherungsvertrags nachf. Rn. 77; denkbar ist auch eine Schenkung, ein Auftrag). Er ist causa der dinglichen Verträge aus §§ 873 i.V.m. 1113 bzw. 1191 oder 1199, 1205, 1293, 398, 929 BGB (Jost, Die Dogmatik des Sicherungsvertrags, 2012, S. 36), die man als Sicherstellungsvertrag bezeichnen mag (BGH NJW 1998, 2097 zu II. 1.), wenngleich dadurch die Abstraktheit des dinglichen Geschäfts vom obligatorischen Geschäft eher vernebelt wird. Erweist sich der Sicherungsvertrag als fehlerhaft, bleibt das Bestellungsgeschäft wirksam, ist aber Gegenstand der Leistungskondiktion. Ist der Sicherungsvertrag ein Formularvertrag, unterliegt er der Kontrolle durch die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB (unten Rn. 173 ff., 1218 ff.).

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      bb) Die Parteien schließen den Sicherungsvertrag ab zu dem Zweck, das zwischen ihnen bestehende Grundverhältnis, namentlich die Darlehens- oder sonstige Kreditgewährung, zu sichern. Das Grundgeschäft ist folglich ursächlich für den Abschluss des Sicherungsvertrags. Das Darlehen wird meist nur gegen Sicherheit zur Verfügung gestellt. Aber es ist gerade nicht causa der СКАЧАТЬ