Название: Kommunalrecht Baden-Württemberg
Автор: Matthias Müller
Издательство: Bookwire
Жанр: Языкознание
Серия: JURIQ Erfolgstraining
isbn: 9783811491717
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Das Lernen am späten Abend – also nach 22 Uhr ist wenig effektiv, da gemessen am Arbeitsaufwand weniger behalten wird. Vermeiden Sie also die Nachmittage mit Fernsehen, Verabredungen, Freizeit zu verbringen und hier viel Freizeitenergie zu investieren. Danach geistige Energie für Lernleistungen aufzubringen, fällt umso schwerer. Bei spätem Lernen schläft man erfahrungsgemäß auch schlechter und das, obwohl der nächste Tag wiederum Ihren vollen Einsatz erfordert. Seien Sie ehrlich zu sich und schauen Sie einmal, von welcher abendlichen Uhrzeit an die Lerneffektivität nachlässt.
Am Abend gut abschalten!
Planen Sie mindestens 60 Minuten vor dem Schlafengehen vollkommen zum Entspannen ein. Sie können so mehr Abstand zum Lernen gewinnen und der Schlaf wird umso erholsamer sein. Andernfalls grübeln Sie weiter über Ihren Lernstoff, und Sie stehen am nächsten Morgen mit einem „Lernkater“ auf. Alkohol oder Schlafmittel beeinträchtigen die Lernarbeit im Schlaf erheblich. Nur im erholsamen Schlaf arbeitet das Gehirn gerne für Sie eigenverantwortlich weiter.
Den Schlaf als Lernorganisator nutzen!
Es ist nachgewiesen, dass sich unser Gehirn während des Schlafens nicht ausruht, der Arbeitsmodus schaltet um und das Gehirn wird zum Verwalter und Organisator des Gelernten. Das Gehirn bzw. die neuronale Aktivität sichtet, sortiert und ordnet zu, schafft Verbindungen (Synapsen) zu bereits bestehenden Wissensinhalten und verankert Gelerntes – ohne dass wir bewusst und aktiv etwas tun müssen. Diese Erkenntnisse erklären wahrscheinlich auch die lernförderlichen Wirkungen des Kurzschlafes (Power Napping) und der kurzen und tiefen Entspannung mit Hypnose.
1. Teil Rechtliche Grundlagen des Kommunalrechts
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Lesen Sie die Inhaltsverzeichnisse von GemO und LKrO und vergegenwärtigen Sie sich, wie diese strukturiert sind
Das Kommunalrecht regelt im Schwerpunkt die Rechtsstellung und Organisation der kommunalen Körperschaften, also der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der weiteren Verbände (z.B. Nachbarschafts- oder Regionalverbände). Die Gesetzeskompetenz für diese Rechtsmaterie liegt grundsätzlich bei den Ländern (vgl. Art. 70 GG).
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Die für das Studium wichtigsten kommunalrechtlichen Gesetze sind die
• | Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.7.2000 (GemO), betreffend die Gemeinden und die |
• | Landkreisordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 19.6.1987 (LKrO) betreffend die Landkreise. |
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Sowohl die GemO als auch die LKrO sind Gesetze im formellen Sinn, wenngleich die Bezeichnung als „Ordnung“ nicht ohne weiteres darauf schließen lässt.
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Verschaffen Sie sich auch einen groben Überblick über diese Gesetze, indem Sie wenigstens die Überschriften der Paragraphen lesen!
Daneben existieren weitere Vorschriften, die spezielle Teilbereiche des Kommunalrechts (teils in Ergänzung der Vorschriften von GemO und LKrO) gesondert regeln, wie etwa
• | das Kommunalabgabenrecht (geregelt im Kommunalabgabengesetz, KAG), |
• | das Recht der kommunalen Zusammenarbeit (Schwerpunkt der gesetzlichen Grundlage hierfür ist das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, GKZ), |
• | das Kommunalwahlrecht (normiert im Kommunalwahlgesetz, KomWG, und in der Kommunalwahlordnung, KomWO), |
• | die Vorschriften zum Haushalts- und Kassenrecht (in der Gemeindehaushaltsverordnung, GemHVO) und |
• | die Regelungen zum Eigenbetriebsrecht (geregelt im Eigenbetriebsgesetz, EigBG, und der Eigenbetriebsverordnung, EigBVO). |
2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau
Inhaltsverzeichnis
A. Gliederung des Bundes und der Länder
B. Unmittelbare und mittelbare Staatsverwaltung
C. Gemeinden und Landkreise als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung
2. Teil Die Gemeinden im Staatsaufbau › A. Gliederung des Bundes und der Länder
A. Gliederung des Bundes und der Länder
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Bevor das Kommunalrecht i.e.S. dargestellt wird, folgen zunächst Ausführungen dazu, welche Stellung die Gemeinden im Staatsaufbau einnehmen.
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Die Bundesrepublik ist aufgrund der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes ein Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz geht von einem zweigliedrigen Staatsaufbau aus, innerhalb dessen nur Bund und Länder Staatsqualität genießen,[1] d.h. nur der Bund und die Länder haben eine Verfassung, eine originäre Rechtssetzungskompetenz u.s.f.
Die Gemeinden hingegen sind, wenngleich rechtlich selbstständig, im Staatsaufbau ausschließlich dem Verfassungsbereich der Länder zugeordnet und damit Untergliederungen der Länder. Sie sind in den Verwaltungsaufbau der Länder integriert. Dementsprechend haben sie keine originäre Gesetzgebungskompetenz; ihnen kommt lediglich ein vom Staat verliehenes Satzungsrecht zu. Auch findet sich innerhalb der Gemeinde keine Gewaltenteilung i.e.S. Wenngleich der Gemeinderat teils normsetzend tätig wird (etwa bei Erlass von Satzungen), ist er doch Verwaltungsorgan.
Anmerkungen
StGH BW Urteil vom 10.5.1999 – 2/97, VBlBW 1999, 294-304.