Die mündliche Zivilrechtsprüfung im Assessorexamen. Julia Thürling
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Название: Die mündliche Zivilrechtsprüfung im Assessorexamen

Автор: Julia Thürling

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: Referendariat

isbn: 9783811487123

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СКАЧАТЬ zu § 21a Abs. 2 StVO zeigt. Auch stellt sich der Straßenverkehr für den normalen Radfahrer nicht als eine derartige Gefahr dar, dass er aus Sorgfaltspflicht gegenüber sich selbst zum Tragen eines Helms verpflichtet wäre. Anders dürfte es bei Rennfahrern oder generell sehr hohen Geschwindigkeiten sein, wofür hier nichts ersichtlich ist. Für ein Mitverschulden spricht auch nicht, dass sich das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen in den letzten Jahren stark gewandelt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof ein Mitverschulden aufgrund der Gefährlichkeit auch bei Motoradfahrern angenommen, bevor die Helmtragungspflicht für diese in der StVO eingeführt wurde. Das Fahrradfahren ist jedoch nicht vergleichsweise gefährlich und es erscheint annehmbar, entsprechende Schäden nicht den Einzelnen sondern der Gemeinschaft der Kraftfahrzeughalter aufzubürden, da die Gefährlichkeit der Autos deutlich höher einzuschätzen ist. Auch die gesetzgeberische Wertung, keine Helmpflicht einzuführen, ist zu berücksichtigen. Prüfer: Sehr gut. Wie sieht es mit einem Mitverschulden in Bezug auf das fehlende Fahrradlicht aus? Kandidat 1: Das nicht funktionierende Fahrradlicht könnte eine Mitverschuldensquote auslösen. Allerdings erscheint sehr fraglich, inwieweit dieses Licht bei einem seitlichen Zusammentreffen bei einer gut ausgeleuchteten Straßenkreuzung zu einer tatsächlich deutlich früheren Erkennbarkeit geführt hätte. Prüfer: Würden Sie einen gekürzten Betrag einklagen? Kandidat 1: Nein, da die Höhe einer Quote unklar und sogar dessen völlige Ablehnung in Betracht kommt – je nach der Ausleuchtung der Kreuzung –, würde ich zugunsten des Mandanten die volle Summe geltend machen. Prüfer: Das erscheint gut vertretbar.[6]

Vertiefungshinweise
Drittwiderklage: BGHZ 40, 185 ff.; NJW 2007, 1753; NJW 2017, 141
Straßenverkehrsrechtliche Klausur im Zweiten Jur. Staatsexamen: Weber JuS 2014, 987 ff.
Keine Helmtragungspflicht im Straßenverkehr: BGH NJW 2014, 2493

      Anmerkungen

       [1]

      Positiv ist es, wenn der Kandidat direkt mit der am einfachsten durchzusetzenden Norm anfängt. Schließlich soll das 2. Examen auch eine gewisse Praxisnähe vermitteln und jeder Rechtsanwalt würde mit dem verschuldensunabhängigen Anspruch beginnen.

       [2]

      Gut, wie der Kandidat hart am Gesetz bleibt und die gegenüber § 254 BGB speziellere Norm nennt.

       [3]

      Im schriftlichen Examen würden sich Zitate von konkreten StVO-Normen anbieten, um die jeweiligen Verkehrsverstöße zu konkretisieren. Der Prüfer fragt hier absichtlich nicht danach, um eine längeres Blättern der Kandidaten in der StVO zu verhindern (weil wertvolle Prüfungszeit verstreichen würde).

       [4]

      Die Frage ist sehr streitig und § 33 ZPO bisher nur in Zessionsfällen vom BGH gegen den Dritten anerkannt (NJW 2011, 460). M.E. sollte § 33 ZPO immer auf den Dritten angewandt werden (so schon BGH NJW 1966, 1028).

       [5]

      „Feindliches Grün“ soll hier seitens des Kandidaten so verstanden werden, dass der Mercedesfahrer nicht auf Verkehr von rechts zu achten braucht, wenn seine Ampelanzeige auf Grün steht.

       [6]

      Tatsächlich dürfte viel für ein Mitverschulden sprechen, da das Fahrradlicht eine bewegliche Lichtquelle darstellt und zudem aus einer anderen Richtung (häufig vor dunklem Hintergrund) kommt und auch auf einer beleuchteten Kreuzung gut wahrnehmbar ist. Trotzdem dürfte der Kandidat mit Geltendmachung des vollen Betrages die Mandanteninteressen angemessen vertreten haben.

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