BGB Allgemeiner Teil I. Achim Bönninghaus
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Читать онлайн книгу BGB Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus страница 17

Название: BGB Allgemeiner Teil I

Автор: Achim Bönninghaus

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811477674

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      Solche rechtsvernichtenden Tatbestände erkennen Sie zum einen an folgenden Formulierungen:

      „Das Schuldverhältnis erlischt, wenn …“, vgl. z.B. §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 1, 389, 397;

      „… der Schuldner wird befreit …“, vgl. z.B. § 378.

      Andere rechtsvernichtende Wirknormen sind nach ihrem Wortlaut nicht so eindeutig zu erkennen. Die rechtsvernichtende Wirkung bestimmter Umstände zeigt sich häufig erst indirekt. Wir werden in dieser Skriptenreihe im jeweiligen Sachzusammenhang darauf zurückkommen.

      Beispiel

      39

      Wenn Sie nun festgestellt haben, dass der einmal entstandene Anspruch immer noch besteht, ist bald alles geschafft. Der Anspruchssteller ist fast am Ziel, aber eben nur fast. Sein Anspruch nützt ihm nichts, wenn dieser sich nicht gerichtlich durchsetzen lässt.

      40

      Der Richter darf den Beklagten grundsätzlich nur zu fälligen Leistungen verurteilen. Die Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt Ausnahmen nur in engen Grenzen (vgl. §§ 257–259 ZPO). Der Anspruch ist grundsätzlich also erst dann gerichtlich durchsetzbar, wenn er auch fällig ist.

      Im Zweifel kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1). Abweichende Fälligkeitstermine können vertraglich vereinbart, also durch Rechtsgeschäft geschaffen werden:

       „Zahlung in 14 Tagen“, „Zahlung nach Rechnungserhalt“.

      Fälligkeitstermine können sich auch aus dem Gesetz ergeben:

      §§ 556b Abs. 1, 579, 587, 604, 614, 641, 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1, 1612 Abs. 3.

      Schließlich können sich solche Ausnahmen mangels vertraglicher oder gesetzlicher Regeln auch aus „den Umständen“ entnehmen lassen (vgl. § 271 Abs. 1):

      Beispiel

      41

      Der Richter bzw. Rechtsanwalt – in der Klausur sind Sie das – hat bis hierher die Frage beantwortet, ob dem Gläubiger (im Prozess: Kläger) ein fälliger Anspruch zusteht und der Schuldner (im Prozess: Beklagter) – leider – leisten muss, d.h. etwas zahlen, unterlassen, herausgeben muss oder was sonst auch immer Inhalt des Anspruchs sein mag.

      Hinweis

      Bei den „Einreden“ muss der Schuldner „reden“, er muss sich auf diese Einrederechte berufen. Hat der Schuldner nicht „geredet“, hat er von seinem Leistungsverweigerungsrecht also keinen Gebrauch gemacht, bleibt dem Richter nichts anderes übrig, als ihn zur Leistung zu verurteilen.

      Überlegen Sie einmal selbst, wer die Darlegungs- und Beweislast für die wirksame Erhebung einer Einrede trägt: Kläger oder Beklagter?

      Die Darlegungs- und Beweislast für Einredetatbestände und für die Tatsache, dass der Schuldner sie erhoben hat (!) trägt – wer?

      Je nach Wirkungsweise der Einreden unterscheiden wir zwischen zwei Einredearten.

      aa) Peremptorische Einreden

      42

      „… kann/ist berechtigt zu verweigern …“

      Beispiele

      bb) Dilatorische Einreden

      43

      „… kann/ist berechtigt zu verweigern, bis/solange …“

      Beispiele

      Zurückbehaltungsrechte aus §§ 273, 320, 348, Einreden des Bürgen aus §§ 770, 771.

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