Aufenthalts- und Asylrecht. Kyrill-Alexander Schwarz
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Название: Aufenthalts- und Asylrecht

Автор: Kyrill-Alexander Schwarz

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: JURIQ Erfolgstraining

isbn: 9783811491724

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СКАЧАТЬ Vertragswerk stellt insbesondere das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998 dar, auf welches auch das BVerwG zur Auslegung zurückgreift[22]. Von besonderer Relevanz ist die Tatsache, dass ein Beweis für die Annahme nicht nötig ist. Es genügt dem Wortlaut nach, wenn die schwerwiegenden Gründe die Annahme rechtfertigen.

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      Die von § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG angesprochenen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in Art. 1 und 2 der UN-Charta normiert. Diese verpflichten aber nur die Mitgliedsstaaten und gerade nicht die Bürger. Daraus resultiert, dass Handlungen, die unter diese Norm fallen, nur von einer Person begangen werden können, die in einem UN-Mitgliedsstaat eine entsprechende Position innehat, auf Grund derer sie für den Staat handeln kann.

      Hinweis

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      Nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG kann einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen genießt. Eine entsprechende Organisation der Vereinten Nationen ist allein die UNRWA (United Nations Relief and Works Agency). Dieses Flüchtlingshilfswerk dient vor allem den Palästina-Flüchtlingen.

      3. Teil Das materielle AsylrechtC. Asylrecht für Flüchtlinge › IV. Versagung der Zuerkennung

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      Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Verständnis für das Regelungssystem zu bekommen.

      Zuletzt ist auch die Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Denn nach § 3 Abs. 4 AsylG ist es grundsätzlich möglich, dass ein Ausländer zwar die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt, ihm die Zuerkennung aber aus bestimmten Gründen dennoch versagt werden kann. Zur Konkretisierung dieser Gründe verweist der § 3 Abs. 4 AsylG auf den Tatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG. Dieser normiert einen Ausschlussgrund für das in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG normierte Abschiebungsverbot. Dieses Abschiebungsverbot bezieht sich auf Fälle, in denen das Leben, die Freiheit und andere wichtige Rechtsgüter bedroht sind (wir werden auf die Einzelheiten dieser Norm später noch vertiefend eingehen).

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      Die Ausschlussvorschrift des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG macht von diesem Abschiebungsverbot für den Fall eine Ausnahme, dass der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik oder eine Gefahr für die Allgemeinheit anzusehen ist, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Insoweit wird das Wohl der Allgemeinheit und die Ordnung der Bundesrepublik über das Wohl des Ausländers gestellt.

      Hinweis

      Anmerkungen

       [1]

      Heusch/Haderlein/Schönenbroicher Rn. 7.

       [2]

      Vgl. Tiedemann S. 32.

       [3]

      Vgl. Tiedemann S. 35.

       [4]

      Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti Rn. 178.

       [5]

      So u.a. BVerfGE 80, 315 (339). Vertiefend Tiedemann S. 50.

       [6]

      BVerfGE 45, 187.

       [7]

      BVerwGE 67, 184.

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