Название: Allgemeine Staatslehre
Автор: Alexander Thiele
Издательство: Bookwire
Жанр: Социология
isbn: 9783846353813
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Dieser interdisziplinäre Ansatz, bei dem normative und sozialwissenschaftliche Vorstellungen und Kontexte zusammenkommen, grenzt die Allgemeine Staatslehre vom (vergleichenden) Staatsrecht und dem (vergleichenden) Verfassungsrecht ab, denen die normativ-dogmatisch (rechtliche) Analyse einer bestimmten Staats- und Verfassungsordnung repektive der normative (rechtliche) Vergleich mehrerer Staats- und Verfassungsordnungen obliegt.[64] Die Allgemeine Staatslehre geht in diesen normativen Verfassungsvergleichswissenschaften nicht auf, die daher auch nicht an ihre Stelle treten können. Vergleichbar ist sie im anglo-amerikanischen Raum am ehesten mit der unter anderem von Ran Hirschl wiederbelebten Disziplin „Comparative Constitutionalism“,[65] die im anglo-amerikanischen Raum auch (aber nicht ausschließlich)[66] von RechtswissenschaftlerInnen betrieben wird.
Fußnoten
Vgl. auch T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 16ff.
H.H. von Arnim, Ist Staatslehre möglich?, JZ 1989, 157 (158).
Vgl. C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.
Vgl. auch C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.
H.H. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 10.
C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.
Dass die Zusammenführung gegenwärtig mehr oder weniger methodenfrei abläuft ist allerdings ein Kritikpunkt, der nicht von der Hand zu weisen ist. Siehe dazu sogleich.
C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.
Vgl. M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 2.
In zahlreichen Lehrbüchern kommen ökonomische Aspekte, nicht zuletzt die Frage nach der Finanzierung des Staates, allerdings nur sehr verkürzt oder überhaupt nicht vor. Hier besteht insofern zweifellos Forschungsbedarf aus der Perspektive der Allgemeinen Staatslehre. Vor allem aktuelle wirtschaftswissenschaftliche Entwicklungen – etwa zur Bewertung der Staatsverschuldung – werden allenfalls rudimentär zur Kenntnis genommen.
Zur Methodenkritik auch gleich noch unten.
Vgl. T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 36.
Siehe auch R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1.
H.H. von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, S. 5.
Einführend dazu E. Özmen, Politische Philosophie, 2013.
Speziell zum historischen Staatsverständnis zuletzt auch G. Metzler, Der Staat der Historiker, 2019.
E. Friedell, Kulturgeschichte der Neuzeit, S. 24ff. Friedell spricht der Geschichtswissenschaft dabei im Ergebnis jede Wissenschaftlichkeit ab, aaO, S. 26: „Wir gelangen demnach zu dem Resultat: sobald die referierende Geschichtsschreibung versucht, eine Wissenschaft zu sein, hört sie auf objektiv zu sein, und sobald sie versucht, objektiv zu sein, hört sie auf, eine Wissenschaft zu sein.“ Diese Einschätzung wird hier nicht geteilt, sie sei aber zur nicht ernstgemeinten Provokation befreundeter HistorikerInnen gleichwohl zitiert.