Название: Umweltverfahren für Betriebe
Автор: Wilhelm Bergthaler
Издательство: Автор
Жанр: Юриспруденция, право
isbn: 9783854024309
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Eine Anmerkung zum Gendern: Der Gesetzgeber bedient sich im Umwelt- und Verfahrensrecht vielfach noch immer des generischen Maskulinums, spricht also vom „Antragsteller“, „Nachbarn“ etc. und weist gelegentlich darauf hin, dass personenbezogene Bezeichnungen für alle Geschlechter gelten. So hält es auch die vorliegende Publikation – mit einer Ausnahme: Das UVP-G 2000 verwendet konsequent beide Formen mit Schrägstrich, also z. B. „Projektwerber/Projektwerberin“. Diesen Begriff setze ich – der einfacheren Lesbarkeit wegen – durchgängig ins generische Femininum. Es tritt also immer die „Projektwerberin“ auf.
Der vorliegende erste Band ist – was die inhaltlichen Schwerpunkte betrifft – maßgeblich durch die Erfahrungen in der Praxis und das Feedback aus meinen Seminaren (u. a. bei Austrian Standards) und Lehrveranstaltungen geprägt. Für diese Anregungen und Impulse bin ich allen Beteiligten dankbar. Von diesem Dialog „lebt“ dieser Band; er soll fortgeführt werden: Ich darf daher alle dazu ermutigen, Wünsche, Verbesserungsvorschläge und Kritik an mich zu senden; meine Kontaktdaten finden Sie im Autorenportrait am Ende dieses Buches.
Im Sinne eines Reality-Checks und der praxisnahen Weiterentwicklung wird der Ratgeber auch als Arbeitsbehelf für eine neue Seminarreihe bei Austrian Standards dienen, die ab Herbst 2021 Basics und Updates zum Thema vermitteln wird. Ihre Kommentare und Ihr Feedback senden Sie gerne an [email protected]. Ich freue mich schon jetzt auf spannende Diskussionen.
Wien/Linz, im August 2021 | Wilhelm Bergthaler |
1 Grundlagen – Orientierung im Labyrinth des Umweltrechts
1.1 Welches Gesetz? Welche Behörde? Welches Verfahren?
Gleich vorweg: Einführungen ins Umweltrecht beginnen häufig damit, die Komplexität und Unübersichtlichkeit der Gesetze zu betonen (auch die folgenden Absätze kommen nicht ganz darum herum). Diese Beobachtung trifft zu, ist aber nur die halbe Wahrheit; die zweite Hälfte der Wahrheit beinhaltet gleich zwei gute Nachrichten:
+Wer die Bauprinzipien der Umweltgesetzgebung versteht, findet sich im vielgestaltigen Gebäude des österreichischen Umweltrechts relativ leicht zurecht.
+Und: Die Gesetzeslage mag kompliziert sein; die Bauprinzipien sind es nicht.
Zuvor aber zur ersten Hälfte: Das österreichische Umweltrecht ist tatsächlich in eine Vielzahl von Gesetzen, Behördenzuständigkeiten und unterschiedliche Verfahrensarten zersplittert. Ein erheblicher Teil der umweltrechtlichen Streitigkeiten kreist immer wieder um die Frage, nach welchem Gesetz vor welcher Behörde in welchem Verfahren ein Projekt abzuhandeln ist. Umweltrecht ist eben – kompetenzrechtlich gesprochen – eine Querschnittsmaterie: Das bedeutet, dass Regelungs- und Vollzugsbefugnisse quer über alle Ebenen – den Bund, die Länder, die Gemeinden – verteilt sind; diese haben davon eigenständig (bisweilen auch eigenwillig) Gebrauch gemacht. Damit nicht genug: EU- und Völkerrecht fordern laufend Anpassungen; jedes Gesetzgebungs- und Vollzugsorgan setzt diese mit einer eigenen Handschrift um. Die Folge: Auf eine EU-Vorgabe kommen häufig neun Länder- plus mindestens ein Bundesgesetz (sofern nicht mehrere Ministerien zuständig sind) als Umsetzungsgesetz. Kurz gesagt: Der Faktor lautet 10+. Wir verkomplizieren EU-Recht bei der Umsetzung um eine Zehnerpotenz. Das mag man bedauern; das Wissen um diesen Umstand ist aber eine wichtige Navigationshilfe und kann im ersten Bauprinzip zusammengefasst werden:
+Bauprinzip 1: Wo es unionsrechtliche Vorgaben gibt, bilden diese den Mindeststandard ab. Das heißt: Die jeweilige EU-Richtlinie ist Basis und größter gemeinsamer Nenner der verschiedenen Umsetzungsgesetze; diese sind „unionsrechtskonform“, also im iSd Richtlinie auszulegen.
Beispiel: Im Industrieemissionsrecht (IPPC-Regime) wurde eine EU-Richtlinie in Österreich in mehr als 20 unterschiedlichen Gesetzen umgesetzt. Wer das System anhand der Richtlinie oder eines repräsentativen Gesetzes (etwa der GewO 1994) verstanden hat, beherrscht im Großen und Ganzen auch die 20 anderen Gesetze.
Ein zweiter Aspekt: Weil die wechselseitigen Zuständigkeiten in der Regel gleichrangig nebeneinanderstehen, sind bei der Projektierung alle gleichrangig zu beachten. Die Kompetenzen schließen einander nicht aus, sondern ergänzen einander. Es gilt das Kumulationsprinzip. Grundsätzlich sind also alle Zuständigkeiten zu beachten. Daher braucht es für ein Vorhaben häufig mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behörden nach verschiedenen Gesetzen. Üblicherweise sind es mindestens zwei: eine baurechtliche Genehmigung vom Bürgermeister und eine anlagenrechtliche von der Bezirksverwaltungsbehörde (nach Gewerberecht) oder einer Sonderbehörde (nach Abfall-, Mineralrohstoff-, Energierecht). Hinzukommen, je nach Vorhabensart, noch eine wasserrechtliche Bewilligung, eine naturschutzrechtliche etc., etc.
+Bauprinzip 2: Bund und Länder regeln Bau- und Anlagenprojekte mehrfach; daher sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen erforderlich (Grundsatz der Kumulation). Manche Gesetze enthalten aber eine Konzentration der Verfahren, das heißt: eine Bündelung der Verfahren bei einer Behörde.
Beispiel: Das Kumulationsprinzip führt nur auf den ersten Blick zu einem Übermaß an Anforderungen. Es ist wie bei einem komplizierten Bruch oder einer langen Gleichung: Sieht man genauer hin, lässt sich vieles wegkürzen. Bei einem Projekt, das dem Bau-, Gewerbe und Wasserrecht (also drei Gesetzen) unterliegt, zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass die baurechtliche Prüfung von Nachbareinwendungen wegen der gewerberechtlichen Genehmigung erheblich vereinfacht werden kann und dass die wasserrechtliche Bewilligung mit der gewerberechtlichen miterteilt werden kann. Drei Verfahren können also auf eineinhalb gekürzt werden.
Erfreulicherweise gibt es vom Kumulationsprinzip gesetzliche Ausnahmen, faktische Erleichterungen und ein Zauberwort – Politiker nennen es „One Stop Shop“, Praktiker sagen nur AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz):
+Zu den gesetzlichen Ausnahmen: In einzelnen Gesetzen wurden Genehmigungs- und Verfahrenskonzentrationen eingeführt, die alle oder viele der anzuwendenden Vorschriften bei einer Behörde bündeln. Die umfassendste Konzentration finden wir in der Umweltverträglichkeitsprüfung und im (Bundes-)Abfallwirtschaftsrecht, die für ein bestimmtes Segment an Projekten ein einheitliches konzentriertes Verfahren vorsehen. In diesen gibt es auch keine baubehördliche Zuständigkeit mehr. Zunehmend ausgebaut wurde auch die Konzentration im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren, das viele Bundesmaterien bündelt. Davon sind zwar Landesrechte nicht erfasst; allerdings enthalten viele Bauordnungen Erleichterungen für Anlagen, die gewerbebehördlich zu genehmigen sind.
+Zu den faktischen Erleichterungen: Was Juristen mit verwirrend vielfältigen und unterschiedlichen Behördenbezeichnungen ansprechen, spielt sich in aller Regel in drei Häusern ab: am Gemeindeamt, bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) und beim Amt der Landesregierung. Wo es einen Magistrat gibt (also in Städten mit eigenem Statut) fallen Gemeindeamt und BH zusammen, also sind es nur zwei Stellen. Gleiches gilt, wenn die Baukompetenz mit Verordnung der BH übertragen wurde. In Wien regeln alles die Magistratsabteilungen (also wäre es nur eine; die MAen sitzen aber in der Regel in unterschiedlichen Häusern). Für manche Vorhaben besteht eine Sonderkompetenz bei einem Bundesministerium; diesfalls fällt meist zumindest die baubehördliche Kompetenz weg.
+Zum Zauberwort „One Stop Shop“ – zu Deutsch: „einheitliche Anlaufstelle“. Das Wort kommt in Ansprachen von Politikern fast schon inflationär vor, im Gesetz allerdings selten; zumindest in der СКАЧАТЬ