Название: Handbuch Brandschutzbegehungen
Автор: Forum Verlag Herkert GmbH
Издательство: Bookwire
Жанр: Математика
isbn: 9783963144097
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Ebenfalls nicht bestandsgeschützt sind die zur baulichen Anlage gehörenden Planunterlagen, wie z. B. der Feuerwehrplan oder Flucht- und Rettungspläne. Vielmehr gibt es für derartige Planunterlagen Fristen, in welchen diese zu überprüfen und ggf. anzupassen sind.
Auch technische Anlagen, wie z. B. eine Brandmelde- oder Sprinkleranlage, unterliegen nur bedingt dem Bestandsschutz, denn diese müssen je nach Angabe des Herstellers gewartet und ggf. bei sicherheitstechnisch relevanten Neuerungen angepasst werden. Eine Neuauslegung, z. B. hinsichtlich des Überwachungsumfangs, der Überwachung einzelner Räume oder anderer vergleichbarer Parameter einer Anlage, muss jedoch nicht vorgenommen werden.
Steht eine bauliche Anlage unter Bestandsschutz, so betrifft dieser also keinesfalls alle Bestandteile der baulichen Anlage.
2.2 Organisation Brandschutzbegehung
Regelmäßige Brandschutzbegehungen im Unternehmen sind unerlässlich, da man seine betriebliche Brandschutzorganisation immer auf einem aktuellen Stand halten will. Brandschutzbegehungen sollten immer den dreigliedrigen Aufbau
• | organisatorischer Brandschutz, |
• | baulicher Brandschutz und |
• | anlagentechnischer Brandschutz |
berücksichtigen. Es empfiehlt sich, vorgefertigte Checklisten bei der Begehung zu nutzen.
Die Begehungen sollten immer dokumentiert werden, damit der Nachweis rechtskonformen Handelns geführt werden kann.
Betriebliche Brandschutzbegehungen sollen
• | zum Erkennen von Schwachstellen im betrieblichen Brandschutz, |
• | zur Kontrolle der Durchführung von festgelegten Schutzmaßnahmen und |
• | zur Beobachtung der Wirksamkeit von festgelegten Maßnahmen |
dienen.
Entsprechend den gesetzlichen Grundlagen, z. B. im § 22 „Notfallmaßnahmen“ DGUV Vorschrift 1 und im § 10 Arbeitsschutzgesetz, hat der Unternehmer die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. Um diese Forderung umsetzen zu können, müssen in regelmäßigen Abständen alle für den Brandschutz im Betrieb relevanten Punkte kontrolliert und überwacht werden.
Die Intervalle der internen Betriebsbegehungen sollten sich an der Gefährdungsbeurteilung nach ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ orientieren. Begehungsintervalle können täglich (z. B. bei hoher Brandgefährdung), wöchentlich oder monatlich erforderlich sein. Entscheidend für die Begehungsintervalle sind die eigene Risikoabschätzung oder auch versicherungsvertragliche Vorgaben. Befragen Sie im Zweifel Ihr Versicherungsunternehmen, damit Sie im Fall des Falles keine böse Überraschung erleben.
Generell können Umbauphasen als besonders kritische Zeiträume angesehen werden. Insbesondere bei der Durchführung von Heißarbeiten ist die Brandgefahr extrem hoch. Während und nach Umbaumaßnahmen sind die betroffenen Bereiche regelmäßig zu begehen. Der Abstand der Begehungen ist im umgebauten Bereich in der ersten Zeit nach dem Umbau entsprechend kürzer einzuteilen.
Bei Schadensereignissen im Betrieb ist spätestens nach Bekanntwerden der Brandursache eine Begehung durchzuführen und alle Bereiche im Unternehmen sind mindestens auf die Brandursache hin zu kontrollieren.
Für die Durchführung einer Brandschutzbegehung im Betrieb sollten im Brandschutz sachkundige Personen hinzugezogen werden, sofern aus gesetzlichen oder versicherungstechnischen Gründen keine Pflicht zur Stellung eines Brandschutzbeauftragten besteht. Diese Personen sollen über eine ausreichende Sach- und Fachkunde in den Bereichen organisatorischer, baulicher, anlagentechnischer und abwehrender Brandschutz sowie betriebsspezifischer Besonderheiten, wie z. B. die Organisation einer Evakuierung im Brandfall, verfügen. Beachten Sie auch hier die Vorgaben der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, welche bei Vorliegen von erhöhter Brandgefährdung den Einsatz eines Brandschutzbeauftragten empfiehlt.
Sollte der Einsatz eines Brandschutzbeauftragten erforderlich sein, ist über den zeitlichen Aufwand und die Abstände zwischen den Begehungen eine Abschätzung zu treffen, bezogen auf folgende Faktoren: Betriebsgröße, Risikofaktoren und betriebsspezifische Besonderheiten.
Als Orientierungsgrundlage kann hier die Musterberechnung der DGUV Information 205-003 Anhang 2, Ausgabe November 2014, herangezogen werden.
Die dort genannten Werte sind entsprechend der oben genannten Faktoren an den zu begehenden Betrieb anzupassen.
Berechnungsbeispiel für die Bemessung von
Einsatzzeiten eines Brandschutzbeauftragten
gemäß DGUV Information 205-003, Ausgabe
November 2014
Muster Betrieb
• | Möbelhaus mit fünf Geschossen |
• | Grundfläche je Geschoss: 3.000 m2 |
• | Die Möbelausstellung wird regelmäßig umgestaltet. |
Risikofaktoren
• | hohe Brandlast, z. T. schnelle Ausbreitungsgeschwindigkeit, starke Rauchentwicklung |
• | große Brandabschnittsflächen |
• | hohe Anzahl von ortsunkundigen Personen (Besucher/Kunden) |
• | Einschränkung der Flucht- und Rettungswegführung durch Möbelausstellung, Versperren von Fluchtwegen durch Verschieben von Möbeln |
Brandschutzkonzept, u. a.
• | flächendeckender Sprinklerschutz |
• | zweiter Fluchtweg baulich gegeben |
• | Notstrombeleuchtung |
• | Sicherstellung der Flucht- und Rettungswege |
• | Rauch- und Wärmeabzüge |
Bewertung:
Aufgrund des Brandrisikos und der damit verbundenen Gefahr der Verrauchung von Flucht- und Rettungswegen, die durch den Sprinklerschutz nicht verhindert werden kann, ist besonders auf die Freihaltung und Kennzeichnung von Fluchtwegen zu achten. Ein Alarmierungs- und Räumungskonzept ist erforderlich.
Ein bestellter Brandschutzbeauftragter hat u. a. folgende Aufgaben durchzuführen:
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