Gesammelte Beiträge von Max Weber. Max Weber
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Название: Gesammelte Beiträge von Max Weber

Автор: Max Weber

Издательство: Bookwire

Жанр: Документальная литература

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isbn: 9788027210534

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СКАЧАТЬ des Tempelbesitzes betreffen die Urkunden nun regelmäßig Besitz von Leuten, die auf dem Land des Pharao oder auf Tempelland (nefer hotep) als Belehnte oder Kolonen sitzen. Daher erfolgen in ihnen die Dispositionen, speziell Erbdispositionen, aber auch Vergebungen von Land an einzelne, z.B. an Priester, mit Konsens eines dieser beiden großen Grundherrn, ganz im Gegensatz zu den Landübereignungskontrakten der ältesten (thinitischen) Epoche (dagegen in Uebereinstimmung mit der Lehensmutung der politischen Beamten, speziell der Nomarchen, im alten Reich). Ob dagegen auch andere Bodenübereignungsakte besonderer Konzession bedurften, ist positiv nicht sicher erweislich, aber allerdings – namentlich für die Teit der Theokratie (Ende der Ramessidenzeit) und für Veräußerung außerhalb der Familie – möglich. Auch über den Vieh- (und wohl auch den etwaigen Sklaven-) Besitz der Kolonen scheint nur mit Konsens des Grundherrn haben verfügt werden dürfen. Die Kolonen selbst sind natürlich schollenpflichtig, werden aber, wie es scheint, von den Staatsgerichten abgeurteilt. Daß das Recht am Lande in Wahrheit überwiegend Pflicht (zu den mit Landbesitz verknüpften Leistungen) war, erklärt am ungezwungensten auch die viel später noch wahrnehmbaren Reste der Familienverfassung: die schon erwähnte (angebliche) Stellung des (oder der) Aeltesten als Repräsentant der Familie dem Staat (oder Tempel oder Grundherrn) gegenüber. Ebenso die damit zusammenhängende Auffassung des Besitzes als Familienbesitz, die gelegentliche, aber (nach den Haushaltslisten) nicht vorherrschende Kommunionwirtschaft und die damit zusammenhängenden Erbeinspruchs- und Retraktrechte, welche man dann teils – bei den privilegierten Ständen, die das Recht haben, den Gott zu repräsentieren und deshalb zu fluchen: – durch Fluchformeln, teils: durch Einholung der göttlichen Bestätigung bei Erbteilungen in ihrer Wirkung aufzuheben trachtete, teils endlich durch Zuziehung der Kinder bei den Kontrakten berücksichtigte. Ebenso wohl auch die, offenbar auf der Anlehnung an jene Familiengemeinschaften beruhende, Erscheinung, daß als Bodenpächter (auch bei Kleinpachtungen) so oft Genossenschaften (ein Repräsentant und seine Gesellschafter) auftreten. Endlich vielleicht auch die Vermeidung der Erwähnung der Preishöhe bei Grundstücksübertragung noch in spätester Zeit: Revillout kann recht wohl insoweit recht haben, daß auch darin die prinzipielle Ansicht sich auswirkt, daß das Recht am Boden, weil an der Pflicht klebend, kein Tauschgut sei, sondern nur im Wege des intrafamilialen Ausgleichs den jeweiligen Nutznießer wechseln könne. Es scheint aber, daß auch sakrale Gründe der Anerkennung der Sonderstellung des Geldes als Tauschmittel entgegengestanden haben: die Zeit des alten Reiches hatte das Geld nicht gekannt, und die Stereotypisierung der religiös zulässigen Kontraktschemata mag, indem sie nur Tausch von Land gegen Land oder einfache Uebertragung (»Schenkung«) zuließ, daran angeknüpft haben. Festen Boden erhalten wir erst unter die Füße in der Zeit des Amasis, also als der nationale Charakter des mittleren Reiches schon durch Fremdherrschaft alteriert war.

      Nach der Ramessidenzeit bewegte sich die Entwicklung, wie es scheint, in Gegensätzen, die durch die jeweilige Herrschaft von abwechselnd asiatischen und äthiopischen Einflüssen bedingt waren. Der fremdländische Einfluß beruht auf der mit der Schaffung des ständigen Soldheeres endgültig besiegelten Beseitigung der nationalen, ohnehin von jeher unentwickelten Wehrhaftigkeit, und auf der steigenden Bedeutung der überwiegend stammfremden Berufskrie gerschaft, welche die Herrschaft des Pharao stützte. Der Import der asiatischen Kriegstechnik – des Pferdes und Kriegswagens – in der Hyksoszeit und dann die Eroberungskriege hatten zur Entstehung des Berufskriegertums geführt. Die abwechselnde Fremdherrschaft führte dann dazu, daß je länger je mehr, wenigstens der Sache nach, stammfremde Söldner und die oft ebenfalls stammfremden Leibeigenen des Königs sich mit der Priesterschaft in die Beherrschung des seit der assyrischen Eroberung nie wieder dauernd zur Freiheit gelangten Landes teilten. Usurpation der Herrschaft durch den Ammonspriester, dann assyrische und äthiopische Dynastien, dazwischen die Usurpation des Bokchoris, dann griechische Einflüsse unter Amasis, weiterhin, nach der persischen Eroberung, Kämpfe äthiopischer, persischer und von den Griechen gestützter einheimischer Dynastien, die oft zu langdauernder Trennung von Ober-und Unterägypten führten, haben stabile politische Zustände erst in der Zeit der Lagiden wieder aufkommen lassen. Derjenige Typus, den das Land unter ihrem Regime darstellt, ist in bezug auf das Maß der Verkehrsfreiheit sicher erst allmählich erreicht worden. Die griechische Tradition schreibt namentlich dem Bokchoris grundlegende Neuerungen nach Art der hellenischen »Aisymneten« zu: die Zulassung des Reinigungseides, die Beseitigung der Schuldsklaverei, und vor allem: die freie Veräußerlichkeit des Bodens. Mag die Art, wie Revillout dies zu verifizieren sucht, teilweise reichlich phantastisch sein, so scheint doch sicher, daß das Umsichgreifen der Verkehrswirtschaft zunächst das Werk asiatischer Einflüsse und weiterhin der antitheokratischen unterägyptischen Tyrannis war, denen die Theokratie des Ammonspriestertums, gestützt auf die den Thron usurpierenden Aethiopier und die teilweise nach Aethiopien emigrierte Kriegerkaste widerstrebte. Mit der Zeit des Bokchoris ungefähr beginnen die demotischen Kontrakte überhaupt und die Bodenüberweisungskontrakte im speziellen. Es scheint also in der Tat eine Veränderung des Verkehrs-, speziell des Bodenrechtes, wohl auch eine Säkularisierung, stattgefunden zu haben, – wozu ja die Verbrennung des Bokchoris als Sakrilegen durch die siegreichen Parteigänger des Ammonspriesters (der das göttliche Boden-Obereigentum repräsentiert) stimmt. –

      Wie dem sei, die privaten Verkehrserscheinungen steigern sich nun durchweg. –

      Das bis zu den Ramessiden sich stetig steigernde Ueberragen der Oikenwirtschaft des Pharao schränkte im altnationalen Aegypten den Raum der auf verkehrswirtschaftlicher Arbeitsteilung beruhenden ökonomischen Erscheinungen naturgemäß stark ein. Nicht daß sie je gefehlt hätten, – sie haben relativ im ältesten Reich sogar vielleicht für die Bedarfsdeckung mehr bedeutet als in den Zeiten der vollen Theokratie und Bureaukratie. Aber der Handel nach außen, sowohl nach dem »Gottesland« und »Punt« – Arabien und der Somaliküste – wie nach Syrien lag rechtlich und mindestens dem Schwerpunkt nach auch faktisch in der Hand des Pharao selbst, später aber namentlich der Tempel, welche im Besitze eigener Flotten waren. Er hat lange die Form des Geschenkaustausches zwischen den Staatshäuptern bewahrt, wie die Korrespondenz mit dem König von Babylon in den Funden von Tell-el-Amarna anschaulich macht. Einheimische Kaufleute kennen die ägyptischen Quellen der ältesten Zeiten anscheinend nicht. Alsdann tauchen sie als Tempelhörige auf (ihre Bezeichnung ist von »entleeren« – scil.: des Schiffes – abgeleitet). Im neuen Reich sind sie meist Ausländer (Semiten). Immerhin muß, während Kupfer und Gold im Lande selbst gewonnen wurden, nicht nur das anfangs sehr seltene und daher bis zur Einbeziehung Aegyptens in den internationalen Verkehr (neues Reich) höher als Gold bewertete Silber, sondern auch Zinn und Eisen – letzteres tritt vor dem »N.R.« hinter Bronze ganz zurück – von Anfang an importiert worden sein. Die Zeit des neuen Reiches weist Import von Schiffen, Wagen, Waffen, Gefäßen, Weihrauch, Vieh, Fischen usw. aus Syrien und Babylon auf, welchen als Exportartikel namentlich Gold, aber bald auch Linnen, gegenübergestanden haben werden. Unter den Ramessiden scheinen private Reedereibetriebe vorzukommen. – Ebenso hat sich, neben den anfänglich der Zahl und der Bedeutung der Leistung nach stark vorwiegenden Arbeitern des Pharao wohl auch die Zahl der (schwerlich je ganz verschwundenen) »freien« Handwerker wieder zunehmend ausgebreitet. Im alten Reich werden Kundenhandwerker literarisch erwähnt, und zwar neben »Lohnwerkern« im Sinne der Bücherschen Terminologie anscheinend auch »Preiswerker«. Inwieweit die Träger des so hochentwickelten altägyptischen Kunsthandwerkes leibeigene Arbeiter des Königs und der Tempel und inwieweit sie in »unfreier Hausindustrie« arbeitende Kolonen oder »freie« Handwerker mit Leiturgiepflichten waren, wird sich nicht leicht ausmachen lassen. Die einzelnen Handwerker eines Bezirks hatten, wie die Dörfer ihren dem Fiskus verantwortlichen Schulzen, so ihrerseits ihren (wie es scheint, gewählten) Obermeister. Er war offenbar ursprünglich für die Gestellung zu den Roboten des Pharao bzw. Nomarchen verantwortlich. Später ist die Lage der Handwerker offenbar eine unter sich keineswegs gleiche. Die »Lohnwerker« zog man nach Bedarf zur Robot heran und lieferte ihnen das Rohmaterial (s.o.). Aber daneben scheinen Handwerker vorzukommen, welche ihre Rohstoffe sich selbst beschafften, und dafür Abgaben in Form von Produkten ihres Handwerks leisteten, die in den mannigfachsten Varietäten sich aufgezählt finden. Soweit das Rohmaterial Importgut oder das Produkt Exportgut war, ist immerhin direkte Leitung der Produktion durch Pharao, СКАЧАТЬ