Название: Handbuch des Strafrechts
Автор: Dennis Bock
Издательство: Bookwire
isbn: 9783811455566
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Das Strafgesetzbuch für die Thüringschen Staaten von 1848 beruhte in weiten Teilen auf dem Sächsischen Criminalgesetzbuch von 1838.[16] Inhaltlich war es deshalb eng an Art. 166 sächsStGB 1838 angelehnt, doch wurde in den Art. 155–158 thürStGB äußerlich strikter zwischen der räuberischen und der einfachen Erpressung unterschieden und zudem klargestellt, dass der Täter mit der Absicht der Erzielung eines Vermögensvorteils handeln muss.
b) Die Erpressung im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851
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Unmittelbare Vorläufer des heutigen Erpressungsstrafrechts sind die §§ 234 bis 236 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851. Hier war die heute bekannte Unterteilung in einen „Grundtatbestand“ der Erpressung, nämlich eine qualifizierte Nötigung zur Erlangung eines (Dritt-)Vorteils in § 234 prStGB 1851, und eine qualifizierte sog. gewaltsame Erpressung in § 236 prStGB 1851, die weitgehend der heutigen räuberischen Erpressung entspricht, vorgesehen. Die Vorschriften lauteten:
§ 234: Wer, um sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlassung dadurch zwingt oder zu zwingen versucht, daß er denselben schriftlich oder mündlich mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, macht sich der Erpressung schuldig.
§ 235: Die Erpressung wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Der Schuldige kann zugleich unter Polizei-Aufsicht gestellt werden. Besteht das angedrohte Verbrechen in Mord, Brandstiftung oder Verursachung einer Ueberschwemmung, so wird der Thäter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft.
§ 236: Geschieht die Erpressung durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder durch Gewalt gegen eine Person, so ist der Thäter gleich einem Räuber (§§ 231, 232, 233) zu bestrafen.
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Schon bei der Entstehung dieser Strafnormen war umstritten, ob die auch später vom Gesetzgeber des Reichsstrafgesetzbuchs übernommene Beschränkung der Drohungsvariante auf Drohungen mit Verbrechen oder Vergehen ausreichend ist oder ob darüber hinaus auch die Erpressung durch Drohung mit an sich erlaubten Mitteln, wie z.B. einer Klageerhebung, unter Strafe gestellt werden solle.[17] Letztendlich wurde aber die restriktive Fassung Gesetz und blieb es bis zum Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs im Jahre 1871.
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Im Vergleich zur heutigen Fassung fällt einmal auf, dass nach dem Wortlaut die Erpressung im prStGB kein reines Vermögensdelikt darstellte, sondern die Absicht der Erzielung eines beliebigen Vorteils auf Täterseite genügte (Erpressung als „Nötigung aus gewinnsüchtigen Motiven“). Ob dennoch nur Vermögensvorteile die Erpressung begründen konnten, war daher im zeitgenössischen Schrifttum umstritten.[18] Ferner fehlt auch das Erfordernis eines objektiv eingetretenen Vermögensschadens auf Täterseite. Insoweit handelte es sich jedenfalls noch nicht um ein klassisches „Vermögensverschiebungsdelikt“ im heutigen Sinne. Die Norm stellte vielmehr ein „Unternehmensdelikt“ dar, da bereits der Versuch („zwingt oder zu zwingen versucht“) zur Vollendungsstrafe führte. Zudem fehlt im Tatbestand der einfachen Erpressung, § 234 prStGB 1851, die Tatbestandsvariante der „Gewalt“. Es findet sich allein die qualifizierte Personengewalt im Tatbestand der gewaltsamen Erpressung, § 236 prStGB 1851. Aus heutiger Sicht interessant sind die Bemühungen des damaligen Schrifttums, zu einer randscharfen Trennung von Erpressung und Raub anhand der inneren Willensrichtung zu gelangen.[19]
3. Die Erpressung im Reichsstrafgesetzbuch von 1871
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Als im Zuge der Reichseinigung der Norddeutsche Bund 1867 die Kompetenz zur Strafgesetzgebung erhielt, zeichnete sich bald ab, dass das kommende Reichsstrafrecht maßgeblich auf der Grundlage des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851 ruhen würde.[20] Der erste Entwurf zum Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes (Entwurf Friedberg) übernahm daher auch – im Hinblick auf die Erpressung – die §§ 234 und 236 prStGB und fügte lediglich eine Qualifikation für den Fall der Drohung mit Mord, Brandstiftung oder Überschwemmung hinzu (§ 231 Abs. 2 E-Friedberg). Die Erweiterung des Tatbestands auf sämtliche Drohungen (und nicht nur auf solche mit der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens) erfolgte dann auf Antrag Dobrindts in der XX. Sitzung der Bundesratskommission von 1869.[21]
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Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871[22] wurde die Erpressung zwar in enger Anlehnung an das preußische Recht, inhaltlich aber wesentlich weiter ausgestaltet. Eine Regelung fand sich, wie auch heute, in den §§ 253–255 RStGB. Nach heutigem Verständnis würde man sie als Nötigung einstufen, die auf die Erlangung eines Vermögensvorteils abzielt. Die Vorschriften lauteten:
§ 253: Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht unter einem Monat zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
§ 254: Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brandstiftung oder mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 255: Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen.
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Anders als in § 234 prStGB reichte ein „Unternehmen der Tat“ also nicht mehr aus, die Erpressung musste vielmehr vollendet sein. Zudem wurde der Vermögensbezug („rechtswidriger Vermögensvortheil“) nun deutlich herausgestellt, es reichte also nicht mehr jeder „Vorteil“ aus. Schließlich wurde das Nötigungsmittel auf „Gewalt oder Drohung“ allgemein erweitert, also nicht mehr die Bedrohung gerade mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens gefordert. Im Vergleich zur heutigen Fassung fällt insbesondere die Weite der „Drohungsvariante“ auf. Da – anders als heute – kein zusätzliches Erfordernis der „Verwerflichkeit“ der Tat bestand, erfasste der Wortlaut der Norm zahllose Konstellationen sozialüblicher Einwirkungen auf die Willensfreiheit anderer Personen. Dieses Problem wurde in der zeitgenössischen Kommentarliteratur durchaus gesehen. Man versuchte daher die strafwürdigen von den nicht strafwürdigen Fällen teilweise dadurch zu scheiden, dass man in bestimmten Fällen dem Opfer die vom Tatbestand angeblich vorausgesetzte metus iustus (gerechte Furcht) absprach (etwa im Fall der Drohung mit einer unbegründeten Klageerhebung).[23] Schwierigkeiten warf aber auch die Abgrenzung der einfachen Erpressung von Raub und räuberischer Erpressung auf, weil der Reichsstrafgesetzgeber, anders als viele Partikularstrafgesetzbücher, die СКАЧАТЬ