Handbuch des Strafrechts. Dennis Bock
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Название: Handbuch des Strafrechts

Автор: Dennis Bock

Издательство: Bookwire

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isbn: 9783811455566

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СКАЧАТЬ des Großherzogthums Hessen von 1841. Dort ist in Art. 349 zunächst die Erpressung als Nötigung mittels Gewalt oder Drohungen zur Erzielung eines Vermögensvorteils definiert, ohne dass jedoch eine Strafe hierfür angedroht wurde. Strafandrohungen finden sich vielmehr erst in Art. 350 hessStGB. Geregelt ist hier die gewalttätige Erpressung für den Fall, dass Art. 349 hessStGB durch räuberische Handlungen erfüllt wird. In diesem Fall ist dieselbe Strafe wie für einen entsprechenden Raub verwirkt. Dagegen regelt Art. 352 hessStGB die „einfache Erpressung“, die dort als Form der Chantage erfasst wird. Die Abgrenzung zwischen Art. 349, 350 hessStGB und den Raubdelikten erfolgte über die Anordnung der Subsidiarität der Erpressungstatbestände.[15]

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      Unmittelbare Vorläufer des heutigen Erpressungsstrafrechts sind die §§ 234 bis 236 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851. Hier war die heute bekannte Unterteilung in einen „Grundtatbestand“ der Erpressung, nämlich eine qualifizierte Nötigung zur Erlangung eines (Dritt-)Vorteils in § 234 prStGB 1851, und eine qualifizierte sog. gewaltsame Erpressung in § 236 prStGB 1851, die weitgehend der heutigen räuberischen Erpressung entspricht, vorgesehen. Die Vorschriften lauteten:

       § 234: Wer, um sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlassung dadurch zwingt oder zu zwingen versucht, daß er denselben schriftlich oder mündlich mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, macht sich der Erpressung schuldig.

       § 235: Die Erpressung wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Der Schuldige kann zugleich unter Polizei-Aufsicht gestellt werden. Besteht das angedrohte Verbrechen in Mord, Brandstiftung oder Verursachung einer Ueberschwemmung, so wird der Thäter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft.

       § 236: Geschieht die Erpressung durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder durch Gewalt gegen eine Person, so ist der Thäter gleich einem Räuber (§§ 231, 232, 233) zu bestrafen.

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       § 253: Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpressung mit Gefängniß nicht unter einem Monat zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

       § 254: Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brandstiftung oder mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen.

       § 255: Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen.

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