Compliance. Markus Böttcher
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Название: Compliance

Автор: Markus Böttcher

Издательство: Bookwire

Жанр: Языкознание

Серия: C.F. Müller Wirtschaftsrecht

isbn: 9783811447059

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      Anmerkungen

       [1]

      Im Falle von Kartellabsprachen wird gem. §§ 30, 130 OWiG stets gegen die Organmitglieder wegen Verletzung der Aufsichtspflichten ermittelt.

       [2]

      Mittlerweile sind viele Korruptionssachverhalte, einschließlich derer mit Auslandsbezug, strafrechtlich erfasst. Gleichwohl sind noch nicht alle Gesetzeslücken geschlossen, so dass es nach wie vor korrupte Verhaltensformen gibt, die nicht unter Strafe gestellt sind.

       [3]

      Vgl. hierzu etwa 6. Kap.

      1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und NotwendigkeitIII. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 4. Zunehmende Insolvenzen

      24

      Anmerkungen

       [1]

      Hauschka NJW 2004, 257, 259.

      1. Kapitel Begriffsbestimmungen Compliance: Bedeutung und NotwendigkeitIII. Haftungsrisiken von Unternehmen und Management › 5. Business Judgement Rule

      25

      26

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      28

      Hat die Geschäftsleitung eines Unternehmens, das grundsätzlich Risikomanagement betreibt, eine unternehmerische Entscheidung getroffen, die zu einem Schadensereignis geführt hat, ist die Business Judgement Rule grundsätzlich anwendbar. Anhand der Bewertung der Qualität des Risikomanagementsystems wird dann zu beurteilen sein, ob ein Vorstand sich auf das System verlassen konnte und durfte. Ist das System mangelhaft und der Vorstand nur unzulänglich informiert, kann er sich gerade nicht darauf berufen, seine Entscheidung unter Berücksichtigung und Abwägung aller Risiken getroffen zu haben. Dies alles findet allerdings nur dann Anwendung, wenn ein Unternehmen überhaupt auf ein Kotrollsystem zurückgreift. Hat es jegliche Maßnahmen des Risikomanagements unterlassen, so ist die Business Judgement Rule nicht anwendbar. Deshalb ergibt sich aus § 93 Abs. 1 AktG indirekt die Pflicht zur Implementierung eines Risikoüberwachungssystems.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. hierzu auch 2. Kap. Rn. 3 ff.

       [2]

      Abrufbar unter www.ebundesanzeiger.de.

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